erbrecht


Das Erbrecht regelt, an wen (Erbe) das Vermögen einer Person (Erblasser) nach deren Tod übergeht.

 

Das Gesetz räumt dem Erblasser Testierfreiheit ein, er kann grundsätzlich frei über sein Vermögen verfügen, hat dabei allerdings einige rechtliche Vorgaben zu beachten. Diese Bestimmung über den Nachlass wird gewillkürte Erbfolge genannt, zur Umsetzung muss der Erblasser dazu seinen Willen in der gesetzlich vorgesehen Form niederlegen, z.B. in einem Testament oder einem Erbvertrag.

 

Wenn keine bzw. keine wirksamen Vorgaben des Erblassers existieren, tritt die gesetzliche Erbfolge ein, das sogenannte Verwandtenerbrecht. Dann fällt der gesamte Nachlass an den oder die gesetzlichen Erben, zunächst einmal der 1. Ordnung, d.h. die Abkömmlinge des Erblassers. Sollten keine Abkömmlinge existieren, fällt der Nachlass an die Erben der 2. Ordnung, die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, wenn die Eltern oder auch schon ein Elternteil verstorben sind bzw. ist.

 

Fehlt eine Ordnung, fällt der Nachlass an die vorhandenen Verwandten der nächsten Ordnung, sollte gar kein Erbe feststellbar sein, fällt der Nachlass an den Staat.

 

Eine praktisch sehr relevante Einschränkung der Testierfreiheit stellt das Pflichtteilsrecht der Abkömmlinge des Erblassers dar. Der Pflichtteil kann nur unter sehr engen Voraussetzungen entzogen werden, z.B. wenn der Berechtigte dem Erblasser nach dem Leben trachtet und bei vergleichbar schweren Verfehlungen. Die Entziehung hat durch eine letztwillige Verfügung in der vorgeschriebenen Form zu erfolgen, z.B. ein Testament.

 

Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch, der nicht auf einen „Anteil am Nachlass“, sondern auf eine Zahlung gerichtet ist. Dies in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und er kann zunächst einmal gegen den oder die Erben gerichtet werden.

 

Damit wird eine der größten Schwächen des klassischen Berliner Testaments aufgedeckt, wenn Ehegatten sich gegenseitig zum Alleinerben einsetzen und der Nachlass nach Tod des länger lebenden Ehegatten an die gemeinsamen Abkömmlinge als Schlusserben fallen soll. Hier besteht das Risiko, dass die Abkömmlinge ihren Pflichtteil nach dem zuerst verstorbenen Ehegatten einfordern und der länger lebende Ehegatte zur Erfüllung der Ansprüche den Nachlass verwerten muss.

 

Das Erbrecht bietet durch die vorgesehene Testierfreiheit umfangreiche Möglichkeiten, den Vermögensübergang im Todesfall bereits im Vorwege zu planen. Um dies möglichst wirksam zu gestalten und damit die gesetzliche Erbfolge und deren Risiken auszuschließen, müssen allerdings einige gesetzliche Vorgaben beachtet werden.

 

Werden diese Vorgaben missachtet, führt dies in der Regel dazu, dass die Vermögensnachfolge nicht wie geplant erfolgt, was nicht nur Unsicherheit, sondern oftmals auch Streitigkeiten zwischen den Erben nach sich zieht.

 

Wir beraten und unterstützen Mandanten im Erbrecht u.a.

  • bei der Planung der Vermögensnachfolge und Errichtung von letztwilligen Verfügungen wie
  • Testamenten (Einzeltestamente oder gemeinschaftliche Testamente für Ehegatten) oder Erbverträgen mit Regelungen zur Erbfolge, zu Vermächtnissen, Auflagen oder der Anordnung einer Testamentsvollstreckung, als Maßnahme, den Nachlass vor dem Zugriff von Gläubigern der Erben zu schützen
  • bei der Auseinandersetzungen von Erbengemeinschaften
  • bei der Geltendmachung und Durchsetzung von Erb- und Pflichtteilsansprüchen
  • bei der Beantragung von Erbscheinen (vermeidbar, wenn ein notariell beurkundetes Testament vorliegt)
  • bei der Ausschlagung oder Anfechtung einer Erbschaft

Eine rechtzeitige Planung der Vermögensnachfolge ist nicht nur für Privatpersonen, sondern auch für Unternehmer wichtig, um das Betriebsvermögen möglichst steuerschonend zu übertragen. Dabei gilt es, bei Bedarf den Gleichklang von Gesellschaftsvertrag und letztwilliger Verfügung herzustellen, damit die Unternehmen nicht mit erbrechtlichen Auseinandersetzungen belastet werden.

 

Um die Vermögensnachfolge möglichst steuergünstig zu planen, arbeiten wir mit Herrn Steuerberater Peter Lau von der ACCREDO Steuerberatungsgesellschaft mbH zusammen.